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LP 25 58

Konkurs

Wallis · 2025-12-18 · Deutsch VS
Sachverhalt

A. Die Z _________ leitete gegen X _________ mit Zahlungsbefehl vom 2. April 2025 eine Betreibung für eine Forderung von Fr. 1'029.70 zzgl. Zins von 4.5 % seit dem

1. Januar 2025 und für Verzugszins von Fr. 76.50 ein (Betreibung Nr. xxxx). Am 15. Ok- tober 2025 stellte die Gläubigerin beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms ein Konkursbegehren. B. Nachdem die Parteien der Konkursverhandlung vom 18. November 2025 fernge- blieben waren und sich nicht hatten vernehmen lassen, fällte das Bezirksgericht glei- chentags folgenden Entscheid: 1. Über das Vermögen von X _________, Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelun- ternehmens «Y _________» mit Sitz in A _________ (CHE-xx/xx) wird mit Wirkung ab Dienstag,

18. November 2025, 09:30 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Das Konkursamt Oberwallis wird beauftragt, das Konkursverfahren durchzuführen und die erfor- derlichen Publikationen vorzunehmen. 3. Unter Vorbehalt von Art. 169 SchKG gehen die Kosten dieses Entscheids in Höhe von Fr. 100.-- sowie jene des Konkursverfahrens zu Lasten der Konkursmasse. C. X _________ (fortan: Beschwerdeführer) reichte am 20. November 2025 beim Kan- tonsgericht gegen den Entscheid des Bezirksgerichts eine Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 3. Die Konkurseröffnung über das Vermögen von Herrn X _________ mit Wirkung ab Donnerstag,

18. November 2025, 09:30 Uhr gemäss Entscheid BK 25 428 vom 18.11.2025 des Konkursge- richts Brig, Östlich-Raron und Goms sei aufzuheben. 4. Die Anordnung an das Konkursamt Oberwallis, das Konkursverfahren durchzuführen und die er- forderlichen Publikationen vorzunehmen, sei aufzuheben. 5. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens und Entscheides gehen zu Lasten von Herrn X _________. 6. Auf das Gutsprechen einer Parteientschädigung wird verzichtet. D. Das Kantonsgericht Wallis setzte der Z _________ (fortan: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 24. November 2025 eine Frist von zehn Tagen, um sich zur Beschwerde zu äussern, und forderte den Beschwerdeführer auf, innert der gleichen Frist einen Kos- tenvorschuss von Fr. 500.00 zu leisten. Gleichzeitig wurde der Beschwerde die

- 3 - aufschiebende Wirkung gewährt. Die Vorinstanz hinterlegte am 25. November 2025 ihre Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG; Art. 1 lit. c, 309 Ziff. 7, 319, 321 Abs. 2 ZPO), wobei das Kantonsgericht Wallis die zuständige Rechtsmittelinstanz ist (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 EGSchKG; vgl. ZWR 2003 S. 174 E. 1a) und ein Einzelgericht entscheidet (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 EGSchKG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG).

E. 1.2 Der angefochtene Entscheid wurde am 18. November 2025 an die Parteien ver- sandt. Mit Einreichung der Beschwerde am 20. November 2025 erfolgte diese fristge- recht (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).

E. 1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wo- bei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog- nition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer be- schränkten Kognition unterliegt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. A., 2025, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).

E. 1.4 Im Beschwerdeverfahren gegen das Konkurserkenntnis können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheides einge- treten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG, «unechte Noven»), sowie bestimmte Konkursaufhe- bungsgründe (Art. 174 Abs. 2 SchKG; «echte Noven»; Bundesgerichtsurteil 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.1). Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel eine Parteibefragung. Nach Art. 254 Abs. 1 ZPO ist im summarischen Verfahren durch Urkunden Beweis zu erbringen und andere Beweismittel sind gestützt auf dessen Abs. 2 nur ausnahmsweise zulässig. Der

- 4 - Beschwerdeführer legte in seiner Beschwerde nicht dar, weshalb ein Parteiverhör aus- nahmsweise zulässig sein sollte (vgl. Bundesgerichtsurteil 4D_71/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.2.4). Ohnehin sind keine wesentlichen Erkenntnisse aus der Befragung der Parteien zu erwarten, welche nicht auch durch Urkunden dargelegt werden könnten. Art. 174 SchKG (s. dazu nachstehende E. 2) verlangt denn auch einen Beweis mittels Ur- kunden. Vor diesem Hintergrund ist dieser Beweismittelantrag abzuweisen.

E. 2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses ver- zichtet, und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Der Urkundennachweis des Konkurshinderungsgrundes und die Glaubhaftma- chung der Zahlungsfähigkeit haben innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfolgen, wobei es sich hierbei um eine Verwirkungsfrist handelt (Bundesgerichtsurteile 5A_1005/2020 vom

19. Januar 2021 E. 3.1.2; 5A_817/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3; BGE 139 III 491 E. 4.4, 136 III 294 E. 3.2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht als Konkurshinderungsgrund die Tilgung aller offenen Forderungen beim Betreibungs- und Konkursamt geltend. Das Betreibungsamt Ober- wallis bestätigte, am 19. November 2025 insgesamt einen Betrag von Fr. 15'019.25 vom Beschwerdeführer erhalten zu haben. Zudem gab es an, dass mit den Beträgen alle mit der Konkurseröffnung dahingefallenen Betreibungen gegen den Beschwerdeführer samt Zins und Kosten bezahlt werden könnten. Damit hat der Beschwerdeführer einen Kon- kurshinderungsgrund glaubhaft dargelegt. Es gereicht dem Beschwerdeführer auch nicht zum Nachteil, dass der Betrag nicht beim oberen Gericht, so wie es das Gesetz eigentlich vorsieht, sondern beim Betreibungsamt hinterlegt wurde (vgl. GIROUD/THEUS SIMONI, Basler Kommentar, 3. A., 2021, N. 22a zu Art. 174 SchKG mit Hinweisen).

E. 2.3 Damit das Kantonsgericht die Konkurseröffnung aufheben kann, muss der Schuld- ner jedoch überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1, 132 III 715 E. 3.1). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrschein- licher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu stren- gen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche

- 5 - Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausge- schlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt be- weisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zah- lungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (Bundesgerichtsurteile 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1), beispielsweise Zahlungsbelege, Be- lege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel, Debitorenlisten, Auftrags- bestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister usw. (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG mit Hinweisen; vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.1; 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Beglei- chung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu er- kennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zah- lungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen an- häufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht be- zahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Kon- kursiten gewonnenen Gesamteindruck (Bundesgerichtsurteile 5A_353/2022 vom

31. August 2022 E. 2.3; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3).

E. 2.4 Das wichtigste bzw. unerlässliche Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungs- fähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Bundesgerichtsurteile 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.3; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Vorliegend hinterlegte der Beschwerdeführer eine Abrechnung des Betreibungsamts Oberwallis vom 19. November 2025. Dieser Ab- rechnung kann jedoch nicht entnommen werden, ob über den Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Konkurs eröffnet wurde, wie dies bei einem Betrei- bungsregisterauszug möglich wäre. Erkennbar ist einzig, dass in der Betreibung Nr. xxxx1 ein Verlustschein ausgestellt wurde. Daraus ebenfalls nicht ersichtlich ist, wie viele Betreibungen der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren hatte. Die Abrech- nung gibt immerhin Auskunft darüber, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 15'019.25 hatte, welche in

- 6 - einem wesentlichen Teil öffentlich-rechtliche Schulden wie Sozialversicherungsbeiträge beinhalten. Es erfolgte in zwei weiteren Betreibungen die Konkursandrohung. Vor die- sem Hintergrund kann der Beschwerdeführer auch nicht geltend machen, es handle sich um ein Versehen, dass er die Konkursforderung nicht rechtzeitig beglichen hat, weil ihm das Konkursrecht nicht bekannt ist. Insgesamt zeichnet diese Abrechnung ein eher un- günstiges Bild über die Zahlungsgewohnheiten des Beschwerdegegners auf.

E. 2.5 Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer zur Darlegung seiner Zahlungsfähigkeit den Abschluss des Jahres 2023, offene Rechnungen und Auszüge des Kontos xx-xx-xx ein. Dem Jahresabschluss sind Aktiven von insgesamt Fr. 24'619.77 zu entnehmen. Diese bestehen aus Umlaufvermögen von Fr. 23'557.77 und Anlagevermögen von Fr. 1'062.00. Die flüssigen Mittel werden insgesamt mit Fr. 10'867.67 angegeben. Diese flüssigen Mittel sind gemäss eingereichtem Kontoauszug aktuell nicht mehr vorhanden. Der Auszug des Kontos xx-xx-xx per 30. September 2025 weist nämlich ein Saldo von Fr. 62.63 auf. Ein Auszug des in der Bilanz erwähnten Kontos xx-xx-xx1 wurde nicht hinterlegt. Passivseitig ist ein Fremdkapital von insgesamt Fr. 69'658.40 vermerkt, wobei das kurzfristige Fremdkapital mit Fr. 57'245.40 den Grossteil ausmacht. Der Beschwer- deführer vermag somit mit seinen Aktiven das Fremdkapital nicht zu decken. Mithin weist die Bilanz ein negatives Eigenkapital in der Höhe von Fr. 45'038.63 auf. Damit zeichnet der Jahresabschluss 2023 keine günstige finanzielle Situation des Unternehmens auf, auch wenn sich der Jahresgewinn auf Fr. 57'273.47 belief. Eine aktuelle Bilanz oder zumindest eine Zwischenbilanz oder Erfolgsrechnung des Jahres 2024 reichte der Be- schwerdeführer nicht ein. Zur aktuellen Situation hinterlegte er einzig Debitorenrechnun- gen in der Höhe von insgesamt Fr. 85'861.25. Grösstenteils handelt es sich um aktuelle Rechnungen. Bei den weiter zurückliegenden Rechnungen ist unklar, ob sie bezahlt wur- den und falls nicht, aus welchem Grund die Begleichung der Debitorenforderungen nicht verlangt wurde. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, weshalb diese Rechnungen gegebenenfalls nicht beglichen wurden. Es ist damit offen, ob der Beschwerdeführer mit Zahlungseingängen in der Gesamthöhe der eingereichten Rechnungen innert nützlicher Frist rechnen kann. Ausserdem hat er keine Kreditorenliste eingereicht. Er machte hierzu auch keine Ausführungen. Somit ist es nicht möglich nachzuvollziehen, ob es sich bei den aktuellen und zukünftig zu erwartenden flüssigen Mitteln effektiv um Gewinne han- delt. Dem Beschwerdeführer ist einzig zugutezuhalten, dass er die noch offenen Betrei- bungen in der Höhe von Fr. 15'019.25 inzwischen beglichen hat. Es lässt sich jedoch nicht nachvollziehen, ob diese Forderungen mit den Mitteln des Einzelunternehmens oder mit Drittmitteln beglichen wurden. Im letzteren Fall würden sich die Schulden weiter erhöhen und dies spräche nicht für die Zahlungsfähigkeit des Einzelunternehmens.

- 7 -

E. 2.6 Da es dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen ist, seine Zahlungsfähig- keit glaubhaft zu machen, ist seine Beschwerde abzuweisen. Daran ändert auch nichts, dass die Konkursforderung in einem ersten Schritt aufgrund eines Versehens nicht voll- ständig bezahlt wurde. Denn die Zahlungsfähigkeit muss in jedem Fall gegeben sein. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 24. November 2025 die aufschiebende Wir- kung erteilt, weshalb der Konkurs erneut zu eröffnen ist.

E. 2.7 Der Beschwerdeführer ist der Vollständigkeit halber auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für wel- che noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

E. 3 Das Konkursamt Oberwallis wird beauftragt, das Konkursverfahren durchzuführen und die erforderlichen Publikationen vorzunehmen.

E. 3.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), nach dem Verfahrensausgang, vorliegend dem Beschwerdeführer (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 3.2 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), wo- bei die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Art. 61 GebV SchKG bestimmt, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Ge- bühr beträgt. Art. 52 lit. b GebV SchKG sieht für streitige Fälle der Konkurseröffnung eine Spruchgebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 500.00 vor, womit die Gebühr im Rechtsmittelverfah- ren das Anderthalbfache, d.h. maximal Fr. 750.00 beträgt. Die Gerichtsgebühr ist auf- grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro- zessführung der Parteien, ihrer finanziellen Situation sowie nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar). Aufgrund der vorerwähnten Kriterien und unter Berücksichtigung, dass das Dossier nicht sehr umfangreich war und sich wenig komplizierte Rechtsfragen stellten, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 500.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Diese sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

- 8 -

E. 3.3 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Ebenso wenig hat die obsiegende Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Partei- entschädigung, zumal sie sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen liess.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Der Beweismittelantrag auf Parteibefragung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen und über das Vermögen von X _________, Inha- ber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens «Y _________» mit Sitz in A _________ (CHE-xx/xx) wird mit Wirkung ab 18. Dezember 2025, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

E. 4 Unter Vorbehalt von Art. 169 SchKG gehen die Kosten des erstinstanzlichen Ent- scheids in Höhe von Fr. 100.00 sowie jene des Konkursverfahrens zu Lasten der Konkursmasse.

E. 5 Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 500.00 werden X _________ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrech- net.

E. 6 Es werden weder Partei- noch Umtriebsentschädigungen zugesprochen. Sitten, 18. Dezember 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

LP 25 58

ENTSCHEID VOM 18. DEZEMBER 2025

Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs

Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Inhaber des Einzelunternehmens Y _________, Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Truffer, Brig-Glis

gegen

Z _________, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

(Konkurs) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 18. November 2025 [BRG BK 25 428]

- 2 - Verfahren und Sachverhalt

A. Die Z _________ leitete gegen X _________ mit Zahlungsbefehl vom 2. April 2025 eine Betreibung für eine Forderung von Fr. 1'029.70 zzgl. Zins von 4.5 % seit dem

1. Januar 2025 und für Verzugszins von Fr. 76.50 ein (Betreibung Nr. xxxx). Am 15. Ok- tober 2025 stellte die Gläubigerin beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms ein Konkursbegehren. B. Nachdem die Parteien der Konkursverhandlung vom 18. November 2025 fernge- blieben waren und sich nicht hatten vernehmen lassen, fällte das Bezirksgericht glei- chentags folgenden Entscheid: 1. Über das Vermögen von X _________, Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelun- ternehmens «Y _________» mit Sitz in A _________ (CHE-xx/xx) wird mit Wirkung ab Dienstag,

18. November 2025, 09:30 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Das Konkursamt Oberwallis wird beauftragt, das Konkursverfahren durchzuführen und die erfor- derlichen Publikationen vorzunehmen. 3. Unter Vorbehalt von Art. 169 SchKG gehen die Kosten dieses Entscheids in Höhe von Fr. 100.-- sowie jene des Konkursverfahrens zu Lasten der Konkursmasse. C. X _________ (fortan: Beschwerdeführer) reichte am 20. November 2025 beim Kan- tonsgericht gegen den Entscheid des Bezirksgerichts eine Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 3. Die Konkurseröffnung über das Vermögen von Herrn X _________ mit Wirkung ab Donnerstag,

18. November 2025, 09:30 Uhr gemäss Entscheid BK 25 428 vom 18.11.2025 des Konkursge- richts Brig, Östlich-Raron und Goms sei aufzuheben. 4. Die Anordnung an das Konkursamt Oberwallis, das Konkursverfahren durchzuführen und die er- forderlichen Publikationen vorzunehmen, sei aufzuheben. 5. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens und Entscheides gehen zu Lasten von Herrn X _________. 6. Auf das Gutsprechen einer Parteientschädigung wird verzichtet. D. Das Kantonsgericht Wallis setzte der Z _________ (fortan: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 24. November 2025 eine Frist von zehn Tagen, um sich zur Beschwerde zu äussern, und forderte den Beschwerdeführer auf, innert der gleichen Frist einen Kos- tenvorschuss von Fr. 500.00 zu leisten. Gleichzeitig wurde der Beschwerde die

- 3 - aufschiebende Wirkung gewährt. Die Vorinstanz hinterlegte am 25. November 2025 ihre Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1. 1.1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG; Art. 1 lit. c, 309 Ziff. 7, 319, 321 Abs. 2 ZPO), wobei das Kantonsgericht Wallis die zuständige Rechtsmittelinstanz ist (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 EGSchKG; vgl. ZWR 2003 S. 174 E. 1a) und ein Einzelgericht entscheidet (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 EGSchKG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG). 1.2 Der angefochtene Entscheid wurde am 18. November 2025 an die Parteien ver- sandt. Mit Einreichung der Beschwerde am 20. November 2025 erfolgte diese fristge- recht (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wo- bei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog- nition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer be- schränkten Kognition unterliegt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. A., 2025, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gegen das Konkurserkenntnis können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheides einge- treten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG, «unechte Noven»), sowie bestimmte Konkursaufhe- bungsgründe (Art. 174 Abs. 2 SchKG; «echte Noven»; Bundesgerichtsurteil 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.1). Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel eine Parteibefragung. Nach Art. 254 Abs. 1 ZPO ist im summarischen Verfahren durch Urkunden Beweis zu erbringen und andere Beweismittel sind gestützt auf dessen Abs. 2 nur ausnahmsweise zulässig. Der

- 4 - Beschwerdeführer legte in seiner Beschwerde nicht dar, weshalb ein Parteiverhör aus- nahmsweise zulässig sein sollte (vgl. Bundesgerichtsurteil 4D_71/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.2.4). Ohnehin sind keine wesentlichen Erkenntnisse aus der Befragung der Parteien zu erwarten, welche nicht auch durch Urkunden dargelegt werden könnten. Art. 174 SchKG (s. dazu nachstehende E. 2) verlangt denn auch einen Beweis mittels Ur- kunden. Vor diesem Hintergrund ist dieser Beweismittelantrag abzuweisen. 2. 2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses ver- zichtet, und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Der Urkundennachweis des Konkurshinderungsgrundes und die Glaubhaftma- chung der Zahlungsfähigkeit haben innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfolgen, wobei es sich hierbei um eine Verwirkungsfrist handelt (Bundesgerichtsurteile 5A_1005/2020 vom

19. Januar 2021 E. 3.1.2; 5A_817/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3; BGE 139 III 491 E. 4.4, 136 III 294 E. 3.2). 2.2 Der Beschwerdeführer macht als Konkurshinderungsgrund die Tilgung aller offenen Forderungen beim Betreibungs- und Konkursamt geltend. Das Betreibungsamt Ober- wallis bestätigte, am 19. November 2025 insgesamt einen Betrag von Fr. 15'019.25 vom Beschwerdeführer erhalten zu haben. Zudem gab es an, dass mit den Beträgen alle mit der Konkurseröffnung dahingefallenen Betreibungen gegen den Beschwerdeführer samt Zins und Kosten bezahlt werden könnten. Damit hat der Beschwerdeführer einen Kon- kurshinderungsgrund glaubhaft dargelegt. Es gereicht dem Beschwerdeführer auch nicht zum Nachteil, dass der Betrag nicht beim oberen Gericht, so wie es das Gesetz eigentlich vorsieht, sondern beim Betreibungsamt hinterlegt wurde (vgl. GIROUD/THEUS SIMONI, Basler Kommentar, 3. A., 2021, N. 22a zu Art. 174 SchKG mit Hinweisen). 2.3 Damit das Kantonsgericht die Konkurseröffnung aufheben kann, muss der Schuld- ner jedoch überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1, 132 III 715 E. 3.1). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrschein- licher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu stren- gen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche

- 5 - Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausge- schlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt be- weisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zah- lungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (Bundesgerichtsurteile 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1), beispielsweise Zahlungsbelege, Be- lege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel, Debitorenlisten, Auftrags- bestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister usw. (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG mit Hinweisen; vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.1; 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Beglei- chung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu er- kennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zah- lungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen an- häufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht be- zahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Kon- kursiten gewonnenen Gesamteindruck (Bundesgerichtsurteile 5A_353/2022 vom

31. August 2022 E. 2.3; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). 2.4 Das wichtigste bzw. unerlässliche Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungs- fähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Bundesgerichtsurteile 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.3; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Vorliegend hinterlegte der Beschwerdeführer eine Abrechnung des Betreibungsamts Oberwallis vom 19. November 2025. Dieser Ab- rechnung kann jedoch nicht entnommen werden, ob über den Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Konkurs eröffnet wurde, wie dies bei einem Betrei- bungsregisterauszug möglich wäre. Erkennbar ist einzig, dass in der Betreibung Nr. xxxx1 ein Verlustschein ausgestellt wurde. Daraus ebenfalls nicht ersichtlich ist, wie viele Betreibungen der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren hatte. Die Abrech- nung gibt immerhin Auskunft darüber, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 15'019.25 hatte, welche in

- 6 - einem wesentlichen Teil öffentlich-rechtliche Schulden wie Sozialversicherungsbeiträge beinhalten. Es erfolgte in zwei weiteren Betreibungen die Konkursandrohung. Vor die- sem Hintergrund kann der Beschwerdeführer auch nicht geltend machen, es handle sich um ein Versehen, dass er die Konkursforderung nicht rechtzeitig beglichen hat, weil ihm das Konkursrecht nicht bekannt ist. Insgesamt zeichnet diese Abrechnung ein eher un- günstiges Bild über die Zahlungsgewohnheiten des Beschwerdegegners auf. 2.5 Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer zur Darlegung seiner Zahlungsfähigkeit den Abschluss des Jahres 2023, offene Rechnungen und Auszüge des Kontos xx-xx-xx ein. Dem Jahresabschluss sind Aktiven von insgesamt Fr. 24'619.77 zu entnehmen. Diese bestehen aus Umlaufvermögen von Fr. 23'557.77 und Anlagevermögen von Fr. 1'062.00. Die flüssigen Mittel werden insgesamt mit Fr. 10'867.67 angegeben. Diese flüssigen Mittel sind gemäss eingereichtem Kontoauszug aktuell nicht mehr vorhanden. Der Auszug des Kontos xx-xx-xx per 30. September 2025 weist nämlich ein Saldo von Fr. 62.63 auf. Ein Auszug des in der Bilanz erwähnten Kontos xx-xx-xx1 wurde nicht hinterlegt. Passivseitig ist ein Fremdkapital von insgesamt Fr. 69'658.40 vermerkt, wobei das kurzfristige Fremdkapital mit Fr. 57'245.40 den Grossteil ausmacht. Der Beschwer- deführer vermag somit mit seinen Aktiven das Fremdkapital nicht zu decken. Mithin weist die Bilanz ein negatives Eigenkapital in der Höhe von Fr. 45'038.63 auf. Damit zeichnet der Jahresabschluss 2023 keine günstige finanzielle Situation des Unternehmens auf, auch wenn sich der Jahresgewinn auf Fr. 57'273.47 belief. Eine aktuelle Bilanz oder zumindest eine Zwischenbilanz oder Erfolgsrechnung des Jahres 2024 reichte der Be- schwerdeführer nicht ein. Zur aktuellen Situation hinterlegte er einzig Debitorenrechnun- gen in der Höhe von insgesamt Fr. 85'861.25. Grösstenteils handelt es sich um aktuelle Rechnungen. Bei den weiter zurückliegenden Rechnungen ist unklar, ob sie bezahlt wur- den und falls nicht, aus welchem Grund die Begleichung der Debitorenforderungen nicht verlangt wurde. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, weshalb diese Rechnungen gegebenenfalls nicht beglichen wurden. Es ist damit offen, ob der Beschwerdeführer mit Zahlungseingängen in der Gesamthöhe der eingereichten Rechnungen innert nützlicher Frist rechnen kann. Ausserdem hat er keine Kreditorenliste eingereicht. Er machte hierzu auch keine Ausführungen. Somit ist es nicht möglich nachzuvollziehen, ob es sich bei den aktuellen und zukünftig zu erwartenden flüssigen Mitteln effektiv um Gewinne han- delt. Dem Beschwerdeführer ist einzig zugutezuhalten, dass er die noch offenen Betrei- bungen in der Höhe von Fr. 15'019.25 inzwischen beglichen hat. Es lässt sich jedoch nicht nachvollziehen, ob diese Forderungen mit den Mitteln des Einzelunternehmens oder mit Drittmitteln beglichen wurden. Im letzteren Fall würden sich die Schulden weiter erhöhen und dies spräche nicht für die Zahlungsfähigkeit des Einzelunternehmens.

- 7 - 2.6 Da es dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen ist, seine Zahlungsfähig- keit glaubhaft zu machen, ist seine Beschwerde abzuweisen. Daran ändert auch nichts, dass die Konkursforderung in einem ersten Schritt aufgrund eines Versehens nicht voll- ständig bezahlt wurde. Denn die Zahlungsfähigkeit muss in jedem Fall gegeben sein. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 24. November 2025 die aufschiebende Wir- kung erteilt, weshalb der Konkurs erneut zu eröffnen ist. 2.7 Der Beschwerdeführer ist der Vollständigkeit halber auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für wel- che noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 3. 3.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), nach dem Verfahrensausgang, vorliegend dem Beschwerdeführer (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), wo- bei die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Art. 61 GebV SchKG bestimmt, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Ge- bühr beträgt. Art. 52 lit. b GebV SchKG sieht für streitige Fälle der Konkurseröffnung eine Spruchgebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 500.00 vor, womit die Gebühr im Rechtsmittelverfah- ren das Anderthalbfache, d.h. maximal Fr. 750.00 beträgt. Die Gerichtsgebühr ist auf- grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro- zessführung der Parteien, ihrer finanziellen Situation sowie nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar). Aufgrund der vorerwähnten Kriterien und unter Berücksichtigung, dass das Dossier nicht sehr umfangreich war und sich wenig komplizierte Rechtsfragen stellten, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 500.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Diese sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

- 8 - 3.3 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Ebenso wenig hat die obsiegende Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Partei- entschädigung, zumal sie sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen liess.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Der Beweismittelantrag auf Parteibefragung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen und über das Vermögen von X _________, Inha- ber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens «Y _________» mit Sitz in A _________ (CHE-xx/xx) wird mit Wirkung ab 18. Dezember 2025, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Das Konkursamt Oberwallis wird beauftragt, das Konkursverfahren durchzuführen und die erforderlichen Publikationen vorzunehmen. 4. Unter Vorbehalt von Art. 169 SchKG gehen die Kosten des erstinstanzlichen Ent- scheids in Höhe von Fr. 100.00 sowie jene des Konkursverfahrens zu Lasten der Konkursmasse. 5. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 500.00 werden X _________ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. 6. Es werden weder Partei- noch Umtriebsentschädigungen zugesprochen. Sitten, 18. Dezember 2025